Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 10

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

04.08.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- und Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.

Schlagworte

Zollunion, Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043318

Alte Dokumentnummer

N3195824742L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/22/A10/NOR12043318

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