Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 100, Kunstflugberechtigung für Segelflieger.

  1. Absatz einsSegelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Litera a
      zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Litera b
      je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. Litera c
      zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. Absatz 4Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146450

Alte Dokumentnummer

N9195848710J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/219/P100/NOR12146450

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