Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsNiemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  2. Absatz 2Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
§ 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;
§ 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
§ 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005745

Alte Dokumentnummer

N1195811772T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A7/NOR12005745

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