Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 48

Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, haben nur die nachstehend angeführten Stellen, und zwar entweder unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil oder die Hohen Vertragschließenden Teile zustimmen:

  1. Litera a
    die Kommission;
  2. Litera b
    der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
  3. Litera c
    der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
  4. Litera d
    der Hohe Vertragschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005786

Alte Dokumentnummer

N1195811813T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A48/NOR12005786

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