Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 43

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 43

Die Prüfung jedes dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine Kammer, die aus sieben Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen Mitglied der Kammer; die Namen der anderen Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des Verfahrens durch das Los bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005781

Alte Dokumentnummer

N1195811808T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A43/NOR12005781

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