Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Absatz einsDer Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
    1. Litera a
      anonym ist oder
    2. Litera b
      im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. Absatz 3Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
    1. Litera a
      wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
    2. Litera b
      wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
  4. Absatz 4Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Schlagworte

Untersuchungsinstanz

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A35/NOR40118291

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