Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 35
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.05.2010
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1)Absatz einsDer Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2)Absatz 2Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3)Absatz 3Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
(4)Absatz 4Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Schlagworte
Untersuchungsinstanz
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016907
Alte Dokumentnummer
N1199816152A