Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1970

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

21.09.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 29

Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch einstimmigen Beschluß auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.

In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005767

Alte Dokumentnummer

N1195811794T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A29/NOR12005767

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