Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
21.09.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.1989
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 29
Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch einstimmigen Beschluß auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005767
Alte Dokumentnummer
N1195811794T