Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.05.2010
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016898
Alte Dokumentnummer
N1199816143A