Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. Litera a
    wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  2. Litera b
    bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
  3. Litera c
    wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  4. Litera d
    beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
  5. Litera e
    wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016898

Alte Dokumentnummer

N1199816143A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A26/NOR12016898

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