Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
01.06.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
Im RIS seit
25.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR40118285