Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1990

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

ABSCHNITT III

Artikel 20

  1. Absatz einsDie Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
  2. Absatz 2Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind.

    Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.

  3. Absatz 3Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
  4. Absatz 4Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
  5. Absatz 5Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
    1. Litera a
      gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;
    2. Litera b
      Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48(a) anzustrengen;
    3. Litera c
      die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36 festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12013096

Alte Dokumentnummer

N1199010664H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A20/NOR12013096

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