Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

ABSCHNITT I

Artikel 2

  1. Absatz einsDas Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
    1. Litera a
      um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
    2. Litera b
      um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
    3. Litera c
      um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969.

Schlagworte

Notwehr

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005740

Alte Dokumentnummer

N1195811767T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A2/NOR12005740

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