Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
03.09.1958
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
ABSCHNITT II
Artikel 19
Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen haben, sicherzustellen, werden errichtet:
eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden “Kommission” genannt;eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden “Kommission” genannt;
ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden “Gerichtshof” genannt.ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden “Gerichtshof” genannt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005757
Alte Dokumentnummer
N1195811784T