Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 14

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Art. 6 Z 2 und Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005752

Alte Dokumentnummer

N1195811779T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A14/NOR12005752

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