(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 280/1966)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1966,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht als gebunden.
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik hat am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zollabkommens auf folgende überseeische Gebiete erstreckt wird:
St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten und Französisch-Polynesien.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.
Jamaika
Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Malta
Malta hat am 3. Mai 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Niederlande
Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Surinam, Niederländische Antillen und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.
Schweiz
Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.
Sierra Leone
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Spanien
Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.Mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 39, Absatz eins, dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Artikel 38, des Abkommens nicht gebunden erachtet.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens auf nachstehende Gebiete, deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, bekanntgegeben:
Aden, Britisch-Guayana, Britische Salomon-Inseln (Protektorat), Brunei, Gambia, Gibraltar, Inseln unter dem Wind (Antigua, Montserrat, Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent), Kenya, Nordborneo, St. Helena, Sansibar, Sarawak, Seychellen, Singapur, Somaliland (Protektorat), Tanganyika, Uganda, Zypern.
Hinsichtlich Zypern hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland folgende Erklärung abgegeben:
„Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern wird eine Abänderung des Zoll- und Tarifgesetzes mit sich bringen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden wird. Die vorgesehenen Erleichterungen werden auf administrativem Wege hinsichtlich jeden Importes gewährt werden, der zwischen der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern und der Abänderung des Gesetzes durchgeführt wird.“
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens auf Jamaica bekanntgegeben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:
am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra Leone;
am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die Falkland Inseln, und
am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Feber 1961 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Mauritius erstreckt wird; am 8. Mai 1961 hat sie eine Erklärung betreffend die Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Trinidad und Tobago abgegeben.