Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch § 0

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.05.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung.)
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WASSERFAHRZEUGEN UND LUFTFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH
StF: BGBl. Nr. 21/1958 (NR: GP VIII RV 233 AB 259 S. 34. BR: S. 127.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1958, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1959, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1959, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1961, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1964, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1966, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1968, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Algerien 100/1964 *Belgien 100/1964 *Dänemark 169/1959 *Deutschland/BRD 100/1964 *Finnland 280/1966 *Frankreich 169/1959, 78/1961 *Italien 100/1964 *Jamaika 100/1964 *Jugoslawien 78/1961 *Luxemburg 280/1966 *Malta 280/1966 *Niederlande 78/1961 *Portugal 280/1966 *Schweden 266/1958 *Schweiz 78/1961 *Sierra Leone 100/1964 *Spanien 266/1958 *Trinidad/Tobago 100/1964, 57/1968 *Ungarn 266/1958 *Vereinigtes Königreich 266/1958, 169/1959, 260/1959, 78/1961, III 37/1997

Sonstige Textteile

Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1966,)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.

Algerien

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht als gebunden.

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik hat am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zollabkommens auf folgende überseeische Gebiete erstreckt wird:

St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten und Französisch-Polynesien.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.

Jamaika

Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Malta

Malta hat am 3. Mai 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Niederlande

Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Surinam, Niederländische Antillen und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

Schweiz

Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.

Sierra Leone

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Spanien

Mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 39, Absatz eins, dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Artikel 38, des Abkommens nicht gebunden erachtet.

Vereinigtes Königreich

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens auf nachstehende Gebiete, deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, bekanntgegeben:

Aden, Britisch-Guayana, Britische Salomon-Inseln (Protektorat), Brunei, Gambia, Gibraltar, Inseln unter dem Wind (Antigua, Montserrat, Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent), Kenya, Nordborneo, St. Helena, Sansibar, Sarawak, Seychellen, Singapur, Somaliland (Protektorat), Tanganyika, Uganda, Zypern.

Hinsichtlich Zypern hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland folgende Erklärung abgegeben:

„Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern wird eine Abänderung des Zoll- und Tarifgesetzes mit sich bringen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden wird. Die vorgesehenen Erleichterungen werden auf administrativem Wege hinsichtlich jeden Importes gewährt werden, der zwischen der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern und der Abänderung des Gesetzes durchgeführt wird.“

Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens auf Jamaica bekanntgegeben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:

  1. Litera a
    am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra Leone;
  2. Litera b
    am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die Falkland Inseln, und
  3. Litera c
    am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Feber 1961 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Mauritius erstreckt wird; am 8. Mai 1961 hat sie eine Erklärung betreffend die Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Trinidad und Tobago abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße und insbesondere des Artikels römisch fünf des Abkommens, wonach beim Abschluß weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch das Abkommen vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe „mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, daß sie dieses Abkommen hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist“;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß im Gegensatz zu dem durch das Abkommen vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5 1/2 m Länge enthalten;

IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 3.6.1964 eingearbeitet.
2. Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 6 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR11003925

Alte Dokumentnummer

N3195812737T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/21/P0/NOR11003925

Navigation im Suchergebnis