Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II Anl. 1

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

UNTERANLAGE ZU ANLAGE II
Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

An den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, Sitzung W. 1

        12. November 1952.

Sehr geehrte Herren!

Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels römisch IX, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:

„...

Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.

…“

Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen anzunehmen“ haben zu Mißverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen“.

Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels römisch IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:

„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) N. LEGGETT

(gez.)

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden

_______________

1) Anlage römisch II des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/ANL1/NOR40055330

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