Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV Art. 28

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 28

Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Artikel eins, (7))

Ziffer eins Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.

Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.

Ziffer 2 Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055377

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A28/NOR40055377

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