Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 23

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 23

Schulden aus der Privatversicherung

Ziffer eins Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage römisch IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder -vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.

Ziffer 2 Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage römisch IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger, die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen genießen, die in einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.

Schlagworte

Versicherungsvertrag, Versicherungsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055294

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A23/NOR40055294

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