Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 21

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage römisch III enthaltenen Kreditabkommens

Anlage römisch III dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage römisch III enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A21/NOR40055292

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