Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV Art. 16

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll.

Es wird empfohlen, daß die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden.

Ist eine Regierung der Auffassung, daß ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Artikel 17,) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, daß die Regierung verlangen kann, daß das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055365

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A16/NOR40055365

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