Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 16

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 16

Erlöschen der Schuld

Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A16/NOR40055287

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