Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV Art. 12

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 12

Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld

Ziffer eins Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.

Ziffer 2 Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A12/NOR40055361

Navigation im Suchergebnis