Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel X für Österreich am 12. Juni 1958 in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 25. Juni 1958 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum Abkommen hinterlegt:
Afghanistan, Ägypten, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Haiti, Israel, Jugoslawien, Kambodscha, Kuba, Laos, Luxemburg, Malaya, Monaco, die Niederlande, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder folgende sonstige Erklärungen abgegeben:
Belgien
Belgien hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:
Staaten: | Datum des Eingangs der Notifikation: | Gebiete: |
Belgien | 31. Oktober 1957 | Belgischer Kongo und Treuhandschaftsgebiet Ruanda-Urundi |
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Bundesrepublik Deutschland
1. Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 wird das vorgenannte Abkommen nicht auf das Saarland angewendet.
2. Entsprechend den in der Präambel dargelegten Zielen dieses Abkommens legt die Bundesrepublik die in Artikel 1 dieses Abkommens enthaltene Bestimmung dahingehend aus, daß die Gewährung der Zollfreiheit den freien Austausch von Gedanken und Kenntnissen zwischen den Vertragsstaaten fördern soll, daß diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt, Produktionsverlagerungen in ein anderes Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend kommerziellen Gründen vorgenommen werden.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Frankreich
Frankreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:
Staaten: | Datum des Eingangs der Notifikation: | Gebiete: |
Frankreich | 10. Dezember 1951 | Tunesien |
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Kenia
1. Ziffer 6 der Anlage B des Abkommens sieht die zollfreie Einfuhr „über 100 Jahre alter Antiquitäten“ vor. Im Sinne der geltenden Gesetze Kenias können diese Gegenstände nur dann zollfrei eingeführt werden,
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a) | wenn sie als „Kunstwerke“ bezeichnet werden können und |
b) | wenn sie nicht für den Verkauf bestimmt sind und als solche vom Kommissär für Zölle und indirekte Abgaben zugelassen werden und |
c) | wenn dem Kommissär für Zölle und indirekte Abgaben bewiesen wird, daß diese Gegenstände „über 100 Jahre alt“ sind. |
Wenn die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt werden, unterliegen solche Gegenstände den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
2. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 1 des Abkommens wird die zollfreie Einfuhr von Filmen, Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters unter Bedingungen gestattet, die den im Abkommen angeführten entsprechen. Dies gilt nicht notwendigerweise auch für Gegenstände kulturellen Charakters, die auf Grund entsprechender Positionen des Tarifes zollpflichtig sind. Diese Sachlage ist auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, das Wort „kulturell“ wirklich genau zu definieren.
3. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 3 wird die zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters nach Kenia zu einer Verwendung gestattet, die den im Abkommen festgelegten Bedingungen entspricht. Es besteht jedoch keine besondere Bestimmung für die Zulassung von Tonaufnahmen kulturellen Charakters, und diese unterliegen den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
Liechtenstein
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge gilt die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Schweiz auch für Liechtenstein.
Neuseeland
Die Regierung von Neuseeland hat gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen auf die Tokelau-Inseln anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierung von Neuseeland hat am 28. Feber 1964 gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen für die Cook-Inseln (einschließlich Niue) gilt, deren internationale Beziehungen Neuseeland wahrnimmt.
Niederlande
Niederlande hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:
Staaten: | Datum des Eingangs der Notifikation: | Gebiete: |
Niederlande | 31. Oktober 1957 | Surinam und Niederländisch-Neu-Guinea |
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Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich dieses Abkommens auf Aruba ausgedehnt.
Schweiz
Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.
Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt, der in dem dem Abkommen angeschlossenen Protokoll enthalten ist.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:
Staaten: | Datum des Eingangs der Notifikation: | Gebiete: |
Vereinigtes Königreich | 11. März 1954 | Aden (Kolonie und Protektorat), Barbados, Brunei (geschützter Staat), Goldküste [a) Kolonie, b) Aschanti, c) Nordgebiete, d) Togo unter britischer Treuhandschaft], Malayische Föderation (britische Niederlassungen Penang und Malakka, geschützte Staaten Johore, Kedah, Kelantan, Negri, Sembilan, Pahang, Perak, Perlis, Selangor und Trengganu), Fidsdii-Inseln, Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Hongkong, Jamaika (einschließlich Turks- und Caicos-Inseln und Kaiman-Inseln), Kenia (Kolonie und Protektorat), Malta, Mauritius, Nigeria [a) Kolonie, b) Protektorat, c) Kamerun unter britischer Treuhandschaft], Protektorat Uganda, dem Hochkommissariat für den Westpazifik unterstehende Gebiete (Protektorat der Britischen Salomon-Inseln, Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, „Central and Southern Line Islands“), St. Helena (einschließlich der Inseln Ascension und Tristan-da Cunha), Sarawak, Seychellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Singapur [einschließlich der Weihnachtsinsel und der Kokos-(Keeling-)Insel], Protektorat Britisch-Somaliland, Inseln unter dem Wind (Antigua, Montserrat, St. Christoph, Nevis und Anguilla), Tanganjika unter britischer Treuhandschaft, Trinidad und Tobago, Jungfern-Inseln, Protektorat Sansibar |
| 16. September 1954 | Nordborneo (einschließlich der Insel Labuan), Zypern, Falkland-Inseln (Kolonie und abhängige Gebiete), Protektorat Tonga, Inseln über dem Wind (Dominika, Grenada, St. Lucia und St. Vincent) |
| 18. Mai 1955 | Kanalinseln und Insel Man |
| 22. März 1956 | Föderation Rhodesien und Nyassaland |
| 14. März 1960 | Bahama-Inseln |
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