Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates § 0

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.05.1958

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.
StF: BGBl. Nr. 175/1958 idF BGBl. Nr. 185/1960 (DFB) (NR: GP VIII RV 427 AB 431 S. 56. BR: S. 133.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1958, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1960,

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1961, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1962, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1967,

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1969,

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1971,

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1972,

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1977,

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1983,

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1984, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1988,

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1989,

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1995,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1463 AB 1607 S. 158. BR: AB 7623 S. 737.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 317 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2017,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 *Belgien 175/1958, 267/1958 *Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 *Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 *Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 *Italien 175/1958, 267/1958, III 42/2017 *Liechtenstein III 65/1999 *Luxemburg 175/1958, 130/1961 *Malta 156/1969 *Niederlande 130/1961, III 42/2017 *Portugal 354/1984 *Schweiz 108/1967 *Slowenien III 111/2002 *Spanien 156/1983 *Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 *Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 317 aus 2013,)

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Artikel 7, dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang römisch eins festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.

Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.

Frankreich

Anmerkung, Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1989,.)

Griechenland

Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1971,.)

Italien

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 21. September 2016 in Übereinstimmung mit Artikel 11, des gegenständlichen Abkommens das neue Format des Dienstausweises1 für Staatsbeamte notifiziert.

_____________________________

1 Ein Musterexemplar ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 25].

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 21. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretärs des Europarats folgende Erklärung abgegeben:

„Unter Bezugnahme auf Artikel 11, des Abkommens hinterlegte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 21. September 2001 beim Europarat eine Erklärung, welche eine Liste von niederländischen Reisedokumenten enthielt, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden würden. Diese Erklärung wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretariat des Europarats registriert.

Eines der niederländischen Reisedokumente, das unter Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens fällt und in der Liste, die gemäß Artikel 11, des Abkommens am 1. Oktober 2001 registriert wurde, enthalten ist, ist die „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis).

Am 1. März 2017 wird das niederländische Gesetz über Pässe geändert. Durch die Änderung wird eine „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) eingeführt, mit den Worten „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN!“ auf der Vorderseite und „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN AUSSERHALB DES SCHENGENRAUMS“ auf der Rückseite.

Das Königreich der Niederlande, im Namen des europäischen Teils der Niederlande, erklärt, dass die „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) nicht als „Dutch identitiy card“ (niederländischer Personalausweis) angesehen wird, die unter Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens fällt und gemäß Artikel 11, des Abkommens registriert wurde.Spanien

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.

Türkei

Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:

Ziffer eins Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
  2. Litera b
    die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
  3. Litera c
    die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).

Ziffer 2 Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1981,)

Ziffer 3 Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.

Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung zu Artikel eins :,

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz 4, des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.

Erklärung zu Artikel 7 :,

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Artikel 7, des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Artikel 7, gegenüber der Ukraine anwenden.

Ungarn Erklärung zu Artikel 7 :,

Gemäß Artikel 7, des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539/2001 vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40191706

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/175/P0/NOR40191706

Navigation im Suchergebnis