(1)Absatz einsWer als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.Wer als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 310, StGB zu bestrafen.