Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 99, (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die Paragraphen 102 bis 106 und Paragraph 108, sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften vornehmen zu lassen. Die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Auskunftspflicht

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043129

Alte Dokumentnummer

N3195816211S

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