Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch fünf. Hauptstück.

Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 98, (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

  1. Absatz 2Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
  3. Absatz 4Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3,, 4, 8 oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Schlagworte

Verwertungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043128

Alte Dokumentnummer

N3195816210S

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