Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 96
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 96.Paragraph 96,
Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Im übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043126
Alte Dokumentnummer
N3195816208S