Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 95

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 95,

Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen der Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten Finanzamt (Zollamt) oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden Paragraph 94, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40047381

Navigation im Suchergebnis