Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 9

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

Paragraph 9,

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Schlagworte

Schuldausschließungsgrund, Rechtfertigungsgrund

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P9/NOR40173949

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