Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Beschlagnahme.

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.
  3. Absatz 3Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,
    1. Litera a
      soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder
    2. Litera b
      wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den Paragraphen 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, Litera b, unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im Paragraph 38, Absatz 4, des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. Paragraph 2, Absatz 2, ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.
  5. Absatz 5Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Absatz 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

  6. Absatz 7Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,
    1. Litera a
      solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
    2. Litera b
      wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
    3. Litera c
      wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
    4. Litera d
      wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.
  7. Absatz 8Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.
  8. Absatz 9Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,
    1. Litera a
      in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, wenn es sich um Sendungen handelt, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, oder
    2. Litera b
      wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen der Verdacht eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben besteht.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144900

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