Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können. Als gelindere Mittel sind anwendbar:
    1. Litera a
      das Gelöbnis des Beschuldigten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
    2. Litera b
      das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
    3. Litera c
      die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder bei einer anderen Stelle zu melden;
    4. Litera d
      die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
    5. Litera e
      die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere.
    Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Eine vorläufige Verwahrung oder Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachtes (Paragraph 85, Absatz eins, Litera b und Paragraph 86, Absatz eins, Litera a,) muß gegen Sicherheitsleistung und gegen Ablegung der im Absatz eins, Litera a und b erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden. Die Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Folgen des Finanzvergehens, die Verhältnisse des Beschuldigten und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Sicherheitssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlage der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten (Paragraph 1357, ABGB), sicherzustellen. Kann eine solche Sicherheit nicht oder nur schwer beschafft werden, so kann auch eine andere im Paragraph 222, BAO im Abgabenverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung zugelassen werden.
  4. Absatz 4Wird die geleistete Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten; die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Sicherheitssumme ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid für verfallen zu erklären, wenn der Beschuldigte flüchtet oder sich verbirgt oder wenn er einer den Verfall der Sicherheit androhenden Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. Die verfallene Sicherheitssumme ist nach den für Abgaben geltenden Vorschriften einzubringen; sie fließt dem Bund zu.
  6. Absatz 6Wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Festnahme erfordern, so ist ungeachtet der Sicherheitsleistung die gemäß Absatz 2, unterbliebene vorläufige Verwahrung anzuordnen oder die Untersuchungshaft zu verhängen; eine aufgehobene Verwahrung oder Untersuchungshaft ist fortzusetzen.
  7. Absatz 7Die Sicherheitssumme wird, sofern sie nicht bereits nach Absatz 5, für verfallen erklärt wurde, frei,
    1. Litera a
      wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Verwahrung oder für die Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte gemäß Absatz 6, festgenommen wurde,
    3. Litera c
      wenn das Finanzstrafverfahren ohne Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtskräftig beendet wurde oder
    4. Litera d
      wenn der Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe begonnen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Kaution

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043119

Alte Dokumentnummer

N3195816200S

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