(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal der Sicherheitsbehörden oder im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in gerichtlichen Gefangenenhäusern gelten die §§ 183, 184 und 186 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dem Untersuchungsrichter übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (§ 188 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1 bezeichneten Spruchsenat zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, daß keine Verdunkelungsgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht.