Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen anordnen:
    1. Litera a
      wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Finanzvergehens mit Gegenständen betreten wird, die vom Finanzvergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung an dem Finanzvergehen hinweisen;
    2. Litera b
      wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;
    3. Litera c
      wenn er andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder
    4. Litera d
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen.
  2. Absatz 2Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.
  3. Absatz 3Ausnahmsweise kann die Festnahme durch die im Absatz 2, genannten Organe auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, Litera a, sowie
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d, wenn die Einholung der schriftlichen Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
    Dem Festgenommenen sind die Gründe für die Festnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 3 aDer Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache und Art über seine Rechte (Paragraphen 57, Absatz 3 und 85 Absatz 4 und 6) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme zu erheben und jederzeit seine Freilassung zu beantragen und Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beziehung eines Dolmetschers zu belehren und ihm die schriftliche Übersetzung nachzureichen. Über die Erteilung der Belehrung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  5. Absatz 4Jeder Festgenommene ist unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde vorzuführen und von dieser sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übergabe, zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung zu vernehmen. Ergibt sich, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist, oder ist der Zweck der Verwahrung durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (Paragraph 88, Absatz eins,) oder durch eine Sicherheitsleistung (Paragraph 88, Absatz 2,) erreicht, so ist er sogleich freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde spätestens vor Ablauf von 48 Stunden nach der Festnahme zu veranlassen, daß die Untersuchungshaft (Paragraph 86,) verhängt wird.
  6. Absatz 5Bei der Festnahme, Vorführung und vorläufigen Verwahrung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
  7. Absatz 6Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen sowie eine Person, die gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassen ist, von der Festnahme zu verständigen; bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Ist bei Ausländern die Verständigung eines Angehörigen im Inland nicht möglich, so genügt die Unterrichtung ihrer konsularischen oder diplomatischen Vertretung. Der Angehörige eines Minderjährigen kann auch ohne dessen Zustimmung verständigt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 155/2013

Schlagworte

Verhaftung

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40154154

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