(6)Absatz 6Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen sowie eine Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, von der Festnahme zu verständigen; bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Ist bei Ausländern die Verständigung eines Angehörigen im Inland nicht möglich, so genügt die Unterrichtung ihrer konsularischen oder diplomatischen Vertretung. Der Angehörige eines Minderjährigen kann auch ohne dessen Zustimmung verständigt werden.Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen sowie eine Person, die gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassen ist, von der Festnahme zu verständigen; bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Ist bei Ausländern die Verständigung eines Angehörigen im Inland nicht möglich, so genügt die Unterrichtung ihrer konsularischen oder diplomatischen Vertretung. Der Angehörige eines Minderjährigen kann auch ohne dessen Zustimmung verständigt werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)