Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 83

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Einleitung des Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 2Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der Paragraphen 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen.
  3. Absatz 3Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde gleichzuhalten.

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173954

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