Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 82, (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die ihr gemäß Paragraphen 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

  1. Absatz 2Ergibt diese Prüfung, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies Paragraph 197, vorsieht.
  2. Absatz 3Ergibt die Prüfung gemäß Absatz eins,, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
    1. Litera a
      wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
    2. Litera b
      wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
    3. Litera c
      wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
    4. Litera d
      wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
    5. Litera e
      wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, daß die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054025

Alte Dokumentnummer

N3199441098J

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