Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
IV. Hauptstück.römisch IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.
§ 80.Paragraph 80,
Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß Paragraph 58, zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043111
Alte Dokumentnummer
N3195816192S