Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch IV. Hauptstück.

Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

Paragraph 80,

Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß Paragraph 58, zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043111

Alte Dokumentnummer

N3195816192S

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