Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 73.Paragraph 73,
Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen. Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im Paragraph 72, bezeichneten Art vorliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Ablehnung
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40149213