Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 72

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 72

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Befangenheit von Organen.

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren, als Zeugen oder Sachverständige vernommen wurden oder vernommen werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind.
    3. Litera c
      als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 2,, 86 Absatz eins,, 89 Absatz 5 und 93 Absatz eins,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren;
    4. Litera d
      bei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 7,, 87 Absatz 2,, 89 Absatz 6 und 93 Absatz 7,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren oder an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt haben;
    5. Litera e
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen vozunehmen; dies gilt nicht in den im Absatz eins, Litera a, bezeichneten Fällen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205280

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