Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 71a

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 71a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen.
  2. Absatz 2Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des BFGG bestellter Vorsitzender. Die weiteren Mitglieder sind ein Richter des Bundesfinanzgerichtes und zwei fachkundige Laienrichter.
  3. Absatz 3Für die Bestellung der Personen, die als fachkundige Laienrichter herangezogen werden können, ist Paragraph 67, sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der übrigen Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
  4. Absatz 4Für die vom Bundesfinanzgericht zu erlassende Geschäftsverteilung der Senate für Finanzstrafrecht ist Paragraph 68, sinngemäß anzuwenden. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
  5. Absatz 5Die fachkundigen Laienrichter der Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht haben Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 70, Die Bemessung obliegt dem Bundesfinanzgericht.

Schlagworte

Finanzamt

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40149212

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