Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
26.06.2002
Außerkrafttretensdatum
21.07.2023
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zurechnungsunfähigkeit.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsWer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
(2)Absatz 2Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3)Absatz 3Ist der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Anmerkung
ÜR: Art. IX,
BGBl. Nr. 599/1988
Schlagworte
Unzurechnungsfähigkeit, Unmündigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40032066