Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zurechnungsunfähigkeit.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
  2. Absatz 2Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Absatz 3Ist der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Anmerkung

ÜR: Art. IX, BGBl. Nr. 599/1988

Schlagworte

Unzurechnungsfähigkeit, Unmündigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40032066

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P7/NOR40032066

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