Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 69.Paragraph 69,
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), aufzulegen oder an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (Paragraph 65,), aufzulegen oder an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (Paragraph 65,), anzuschlagen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144887