Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als Laienbeisitzer der Berufungssenate herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung der übrigen Mitglieder der Berufungssenate richtet sich nach dem Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.
  2. Absatz 2Die Personen, die gemäß Absatz eins, zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Berufungssenate in Abgabensachen entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
  3. Absatz 3Die Bestellung gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40032070

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