Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144974