Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 66.Paragraph 66,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer. Den Vorsitz im Berufungssenat führt ein Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, die weiteren Mitglieder sind ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst und zwei Laienbeisitzer.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40032069