Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
28.12.2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985
Schlagworte
Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144883