Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
    1. Litera a
      wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
    Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Schlagworte

Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144883

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