Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsÜber Rechtsmittel entscheidet der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.
(5)Absatz 5Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates.Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Absatz 4, bezeichneten Berufungssenates.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Schlagworte
Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40032067