Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 62, (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

  1. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
    1. Litera a
      wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12050398

Alte Dokumentnummer

N3198910522L

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