Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62
Inkrafttretensdatum
01.10.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 62. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.Paragraph 62, (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12050398
Alte Dokumentnummer
N3198910522L