Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsAn Stelle der gemäß Paragraph 58, zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
  2. Absatz 2Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144881

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